Hallo,
in verscheiedenen Threads sind schon mal Überlegungen zu Firmenwagen oder Geschaftswagen angestellt worden. Hier nun eine Betrachtung aus finanzrechtlicher Sicht:
Bei der Nutzung eines Oldtimer mit H-Kennzeichen als Geschäftswagen sind einige Grundsätze zu beachten. Die Einlage eines Klassikers in das Betriebsvermögen stellt kein Problem dar. Da es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das definitiv genutzt wird, ist eine Abschreibung für technische Abnutzung auch dann möglich, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes mit der Zeit steigt. Bei einer Entnahme des Oldtimers aus dem Betriebsvermögen (z.B. bei einem Verkauf oder bei privater Weiternutzung) wären dann jedoch die stillen Reserven aufzudecken. Diese stille Reserve ist der Mehrwert zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Buchwert. Diese Differenz-Summe muss versteuert werden. Der Ansatz der laufenden Kosten, auch der Reparaturen, zu den Betriebskosten ist durch die Zuordnung des Oldies zum Betriebsvermögen möglich.
Wie gesagt ist dies die finanzrechtliche Seite. In der Zulassungsrechtlichen Betrachtung geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Oldtimer "in der Regel nur noch zur Pflege kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes und nicht als übliches Beförerungsmittel" eingesetzt wird. Ferner sagt der Gesetzgeber: "Diese Einschränkungen [30 Jahre, Eingangsuntersuchung nach §21c] dienen zur Abgrenzung zu ´nur alten´ Fahrzeugen, die im Alltagsverkehr oder gar zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden." (Zur StVZO im VkBl 1997, Seite 537, begründung zur 25. VO Abs. 2c)
Eine Firma kann also durchaus einen Oldtimer als Geschäftswagen zulassen, nur darf er nicht "zum Geldverdienen" benutzt werden, sondern muss zum Erhalt kraftfahrtechnischen Kulturgutes angeschafft werden. Ein Busunternehmer, der zu Reklamezwecken einen alten Bus unterhält, darf das - ein Taxiunternehmer oder ein Fuhrunternehmer, der Transportdienstleistungen durchführt, darf dies nicht. Erfüllt aber der Bus die steuerliche Bedingung des "genutzten Wirtschaftsgutes"? In gewisser Weise stehen also die steuerliche Betrachtunsweise und die zulassungsrechtliche im Widerspruch.
Grüße
Martin
Firmenwagen, finanzrechtliche Sicht
Re: Firmenwagen, finanzrechtliche Sicht
Hi,
gibt es hierzu wirklich keine klarere Definition, wie z. B. zur Eisenbahn durch das Reichsgericht:
"Ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektricität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützlich, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist."
So durch das Reichsgericht mit Urteil vom 17.03.1879 definiert und entschieden, abgedruckt in der amtlichen Sammlung RGZ 1, 247 (252) und seither nicht in Frage gestellt.
Gruss Frank
gibt es hierzu wirklich keine klarere Definition, wie z. B. zur Eisenbahn durch das Reichsgericht:
"Ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektricität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützlich, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist."
So durch das Reichsgericht mit Urteil vom 17.03.1879 definiert und entschieden, abgedruckt in der amtlichen Sammlung RGZ 1, 247 (252) und seither nicht in Frage gestellt.
Gruss Frank
(DS 21 Pallas HA, 07/1967, rouge de grenade/noir)
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Thorsten Graf
Re: Firmenwagen, finanzrechtliche Sicht
Mir scheint Leasing da die einfachere Variante zu sein. Am Ende der Leasingzeit kann man den Klassiker dann zum Restwert in das Privatvermögen überführen, es dürften dann keine Steuern anfallen. Oder habe ich da etwas übersehen?
TG
TG