Lalülala
Re: Lalülala
ist raus, hier noch aus den nachfolgenden Link:
§ 72 StVZO in der bis zum 31.12.1978 geltenden Fassung.
Kfz, die vor dem 01.04.1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. Bei Fahrzeugen, die zwischen dem 01.04.1970 und dem 01.01.1974 erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen nur nachgerüstet werden, wenn entsprechende Verankerungen vorhanden sind, es also technisch möglich ist.
Werden an einem Oldtimer nachträglich Sicherheitsgurte eingebaut, unterliegen die Fahrer trotzdem nicht der Anschnallpflicht, da nur vorgeschriebene Sicherheitsgurte anzulegen sind.
Wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, haben wir keine rechtliche Grundlage zur Ahndung. Siehe auch § 21a (1) StVO im Tatbestandskatalog: "Sie hatten während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt".
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§ 72 StVZO in der bis zum 31.12.1978 geltenden Fassung.
Kfz, die vor dem 01.04.1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. Bei Fahrzeugen, die zwischen dem 01.04.1970 und dem 01.01.1974 erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen nur nachgerüstet werden, wenn entsprechende Verankerungen vorhanden sind, es also technisch möglich ist.
Werden an einem Oldtimer nachträglich Sicherheitsgurte eingebaut, unterliegen die Fahrer trotzdem nicht der Anschnallpflicht, da nur vorgeschriebene Sicherheitsgurte anzulegen sind.
Wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, haben wir keine rechtliche Grundlage zur Ahndung. Siehe auch § 21a (1) StVO im Tatbestandskatalog: "Sie hatten während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt".
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Re: Lalülala
Hallo Herr Trosien,
das unter Laien wohl am weitesten verbreitete juristische Missverständnis ist die Verwechslung und Vermischung von Straf- und Zivilrecht. Die Frage der Schadenminderung ist eine zivilrechtliche, hier geht es aber um Ordnungswidrigkeiten.
Ein Urteil des BGH von 1982 kann sich im übrigen gar nicht auf das Bussgeld für das Nichtanlegen des Gurtes beziehen, da dieses erst 1984 eingeführt wurde.
RK
das unter Laien wohl am weitesten verbreitete juristische Missverständnis ist die Verwechslung und Vermischung von Straf- und Zivilrecht. Die Frage der Schadenminderung ist eine zivilrechtliche, hier geht es aber um Ordnungswidrigkeiten.
Ein Urteil des BGH von 1982 kann sich im übrigen gar nicht auf das Bussgeld für das Nichtanlegen des Gurtes beziehen, da dieses erst 1984 eingeführt wurde.
RK
'59 DS 19/'66 ID 19/'68 DS 21 Pallas/'71 SM /'71 SM in Arbeit/'84 Renault R4F6 in Arbeit/'96 Saab 900 CV/'98 BMW 1100 GS
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Gerhard Trosien
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Re: Lalülala
Das BGH-Urteil von 1982 begründet eine Pflicht, sich anzuschnallen, sofern Gurte vorhanden sind. Da geht es nicht um Bußgelder, sondern darum, dass im Schadensfall das Risiko verringert ist, sich schwere Verletzungen zuzuziehen. Das BGH sieht eine allgemeine Pflicht zur Schadensminimierung und begründet so die vom Text der StVO abweichende Anschnallpflicht.
Den Hinweis auf die eigentlich eindeutige StVO hat das Gericht mit Hinweis auf das BGH-Urteil zurückgewiesen. Dieses Urteil ist haarsträubend, aber eindeutig. Und weitgehend unbekannt.
Den Hinweis auf die eigentlich eindeutige StVO hat das Gericht mit Hinweis auf das BGH-Urteil zurückgewiesen. Dieses Urteil ist haarsträubend, aber eindeutig. Und weitgehend unbekannt.
Re: Lalülala
Dann scheint es von Richter zu Richter anders zu sein, das Urteil des Amtgerichts Waiblingen, dass ich vorliegen habe, spricht explizit den Fahrer aus den von mir genannten Gründen frei und stellt das Verfahren zu Lasten der Staatskasse ein. Aktenzeichen 6 OWi 61 Js50833/11
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Gerhard Trosien
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Re: Lalülala
Ja, einer weiß von einem uralten, höchstrichterlichen Urteil und kramt es raus, der andere urteilt nach Gesetzes- bzw. Verordnungslage
Re: Lalülala
auf hoher See und vor Gericht ist man auf Glück angewiesen.Gerhard Trosien hat geschrieben: Ja, einer weiß von einem uralten, höchstrichterlichen Urteil und kramt es raus, der andere urteilt nach Gesetzes- bzw. Verordnungslage
Ich nutze die Dinger nie, vielleicht schmeiss ich sie raus.
Ein interessantes Konstrukt wäre folgendes:
Man blockiert die Dinger versteckt, wird man angehalten, weisst man sowohl auf den Defekt als auch auf das Urteil das ich vorliegen habe hin. Wäre interessant, was dann dabei rauskommt, dann würde das BGH Urteil ja nicht mehr zählen
Re: Lalülala
auf hoher See und vor Gericht ist man auf Glück angewiesen
?
wenn schon -
denn schon:
"Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"
Ahoi!
karl
?
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karl
Re: Lalülala
bin Atheist! 
maldini hat geschrieben: auf hoher See und vor Gericht ist man auf Glück angewiesen
?
wenn schon -
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Ahoi!
karl
Re: Lalülala
An das Urteil des BGH v. 02.02.1982, AZ. VI ZR 296/80, kann ich mich erinnern, denn ich war damals Kfz-Schadenregulierer bei einem Versicherungsunternehmen. Das Urteil betrifft die zivilrechtliche Schadenminderungspflicht, d.h., wenn jemand einen vorhandenen Sicherheitsgurt nicht benutzt UND wenn dies ursächlich für die erlittenen Schäden ist, kann die Versicherung ihm ein Mitverschulden entgegenhalten und die Entschädigung reduzieren, auch wenn er/sie ansonsten kein Verschulden trägt.
Die strafrechtliche Seite ist davon unabhängig. Nicht alles, was unvernünftig ist, ist eben auch verboten. Der Gesetzestext lautet nun mal "vorgeschriebene" und nicht "vorhandene" Gurte. Das heisst, nochmal, die Polizei kann mir kein Buss- oder Verwarngeld abnehmen, wenn ich in einem Auto Bj. 68 ohne Gurt fahre, aber wenn mir jemand die Vorfahrt nimmt und ich durch die Scheibe fliege, kriege ich weniger Schmerzensgeld.
Das Gefühl, fremder Willkür ausgesetzt zu sein, hat mitunter damit zu tun, dass man von der Sache zu wenig weiss. Wenn es ein Urteil in einem Bussgeldverfahren gibt, das hier anders lautet, würde mich das sehr interessieren.
RK
PS: Gleiches gilt inzwischen auch für das Fahren mit sehr hoher Geschwindigkeit: Auch wenn 200 km/h erlaubt sind, wird Leuten, die mit diesem Tempo unterwegs sind, der Schadenersatz gekürzt, auch wenn sie keinerlei Verschulden an einem Unfall haben.
Die strafrechtliche Seite ist davon unabhängig. Nicht alles, was unvernünftig ist, ist eben auch verboten. Der Gesetzestext lautet nun mal "vorgeschriebene" und nicht "vorhandene" Gurte. Das heisst, nochmal, die Polizei kann mir kein Buss- oder Verwarngeld abnehmen, wenn ich in einem Auto Bj. 68 ohne Gurt fahre, aber wenn mir jemand die Vorfahrt nimmt und ich durch die Scheibe fliege, kriege ich weniger Schmerzensgeld.
Das Gefühl, fremder Willkür ausgesetzt zu sein, hat mitunter damit zu tun, dass man von der Sache zu wenig weiss. Wenn es ein Urteil in einem Bussgeldverfahren gibt, das hier anders lautet, würde mich das sehr interessieren.
RK
PS: Gleiches gilt inzwischen auch für das Fahren mit sehr hoher Geschwindigkeit: Auch wenn 200 km/h erlaubt sind, wird Leuten, die mit diesem Tempo unterwegs sind, der Schadenersatz gekürzt, auch wenn sie keinerlei Verschulden an einem Unfall haben.
'59 DS 19/'66 ID 19/'68 DS 21 Pallas/'71 SM /'71 SM in Arbeit/'84 Renault R4F6 in Arbeit/'96 Saab 900 CV/'98 BMW 1100 GS
Re: Lalülala
Liebe Gemeinde,
die Sache hatte doch noch ein längeres Nachspiel. Nach 2 Monaten kam der Bussgeldbescheid, gegen den meine Anwältin Einspruch einlegte. Dann wieder einige Zeit nichts, schliesslich (unter Umgehung der Anwältin) ein Schreiben der Bussgeldstelle an mich, man sei bereit, mir wieder das ursprüngliche Verwarngeld anzubieten und auf die Kosten des Bussgeldverfahrens zu verzichten. Daraufhin hat meine Anwältin erneut an die Bussgeldstelle geschrieben und jetzt endlich erfolgte die Einstellung ohne weitere Begründung. Jetzt ist noch offen, ob die Bussgeldstelle die Anwaltsgebühren übernimmt.
Es kommt mir wirklich so vor, als seien die Polizeibeamten und die Mitarbeiter der Bussgeldstelle in Köln angewiesen, so viel Geld wie irgend möglich einzunehmen, ohne die rechtlichen Vorschriften allzu penibel einzuhalten. Aber, und das ist das Gute, an das ich weiterhin glaube, man kommt in Deutschland letztlich zu seinem Recht.
Pädagogisch war das Ganze auch ein Erfolg, ich benutze den Sicherheitsgurt jetzt immer, auch wenn ich es nicht muss.
Viele Grüsse
Robert
die Sache hatte doch noch ein längeres Nachspiel. Nach 2 Monaten kam der Bussgeldbescheid, gegen den meine Anwältin Einspruch einlegte. Dann wieder einige Zeit nichts, schliesslich (unter Umgehung der Anwältin) ein Schreiben der Bussgeldstelle an mich, man sei bereit, mir wieder das ursprüngliche Verwarngeld anzubieten und auf die Kosten des Bussgeldverfahrens zu verzichten. Daraufhin hat meine Anwältin erneut an die Bussgeldstelle geschrieben und jetzt endlich erfolgte die Einstellung ohne weitere Begründung. Jetzt ist noch offen, ob die Bussgeldstelle die Anwaltsgebühren übernimmt.
Es kommt mir wirklich so vor, als seien die Polizeibeamten und die Mitarbeiter der Bussgeldstelle in Köln angewiesen, so viel Geld wie irgend möglich einzunehmen, ohne die rechtlichen Vorschriften allzu penibel einzuhalten. Aber, und das ist das Gute, an das ich weiterhin glaube, man kommt in Deutschland letztlich zu seinem Recht.
Pädagogisch war das Ganze auch ein Erfolg, ich benutze den Sicherheitsgurt jetzt immer, auch wenn ich es nicht muss.
Viele Grüsse
Robert
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