Gelbes Licht ?

Diskussionen rund um's Thema...
Matthias Gebauer

Gelbes Licht ?

Beitrag von Matthias Gebauer »

Hallo,

nachdem ich die alten Forumbeitraege durchforstet habe, bin ich leider immer noch nicht schlauer (obwohl es mehrmals zur Sprache kam).

Also noch einmal die Frage:

1.) Gibt es eine eindeutige (gesetzliche) Regelung ob gelbe Beleuchtung an alten franzoesischen Autos erlaubt ist ?
Ich denke da an: Hauptscheinwerfer, zusaetzliches Fernlicht und Rueckfahrscheinwerfer.

2.) Unabhaengig von einer Vorschrift: Haben, diejenigen, die mit Phares herumleuchten, schon einmal Aerger mit Tuev oder unseren Freunden und Helfern gehabt ?

Bei dem betreffenden Fahrzeug handelt es sich um eine ID20 Baujahr 1971 mit Erstzulassung in Frankreich (hat diese gelben Verhueterli ueber den Birnen)

Demnaechst schwebend und gerne gelbleuchtend!

Matthias
Gerhard Klaus
Beiträge: 238
Registriert: Mo 10. Feb 2003, 10:17

Re: Gelbes Licht ?

Beitrag von Gerhard Klaus »

Hallo Matthias!

zu 1)
die gibt es, und die macht keinen Unterschied zwischen alten frz. und neuem deuschen Auto - in Deutschland ist in den Hauptscheinwerfern und (meines Wissens in den Rückfahrscheinwerfern) nur weißes Licht erlaubt. Mehr findest Du wahrscheinlich, wenn Du unter dem Autor "Martin Kraut" in diesem Forum recherchierst.
Wenn man Halogen-Scheinwerfer hat, kann man wenigestens sog. Allweather-Glühlampen verwenden, die ein gelbliches Licht erzeugen.
In dem zusätzlichen Fernlicht (bei Dir = Schwenkscheinwerfer (?)) ist gelbes Licht erlaubt.

zu 2)
beim TÜV bin ich (beim ersten Anlauf) schon aus ganz anderen Gründen gescheitert. Der wird da aber sicher keine Gnade walten lassen! Vorher hatte meine D-Super (ID 20 von 1970) noch die originale frz. gelbe Beleuchtung, und danach hat kein Hahn gekräht. Aber darauf würde ich mich nicht verlassen, abgesehen davon, was die Versicherung im Fall eines Falles davon halten würde...

weiß/gelb leuchtend grüßt
Gerhard
Martin Stein

Re: Gelbes Licht ?

Beitrag von Martin Stein »

Hallo Matthias,

hatte in den letzten Tagen auch nach gelben Birnen gesucht und bin beim ACC auf diese Diskussion gestoßen:

http://www.andre-Citroën-club.de/forum/ ... eadid=9922


z.Z. auch noch weiß leuchtend grüßt

Martin
joepoppe Verified
Beiträge: 32
Registriert: Fr 4. Apr 2003, 09:22

Re: Gelbes Licht ?

Beitrag von joepoppe Verified »

Hallo Matthias,

Fahre das gleiche Farhzeug wie Du (id20 bj. 1971, ebenfalls orig. aus F). Was meine gelbe Beleuchtung angeht, kann ich aus eigener Erfahrung wie folgt berichten:

Der TÜV hat bei der Erstabnahme meiner ID die gelben Kapseln auf allen vier Scheinwerfern problemlos akzeptiert - auch auf meine direkte Nachfrage bezügl. akuteller Diskussion in Sachen StVZO, Versicherungsschutz, etc. wurde mir vom TÜV bestätigt, dass mit den originalen Scheinwerfern (E2-Zeichen auf Fassung, Streuglas, Reflektoren vorausgesetzt) alles in Ordnung sei.

Fahre seitdem unverändert mit den original gelben Scheinwerfern und habe bisher nie Probleme damit gehabt. Zugegeben: die Lichtausbeute ist nicht die beste, was aber wohl eher an alten Reflektoren liegt, als am gelben Licht als solches......


Gern gelb leuchtend, beste Grüße


Jörn <<


PS: das gelbe Licht in F ist übrigens nicht auf bessere Leuchteigenschaften zurückzuführen, sondern resultiert aus einer Vorschrift aus den 40er Jahren in F, wonach die frz. Fahrzeuge nachts von den dt. Besatzerfahrzeugen zu unterscheiden sein sollten.......
Frank

Re: Gelbes Licht ?

Beitrag von Frank »

Ich bin zwei Jahre mit lausigem, gelben Licht gefahren, Birnen waren neu, Reflektoren gut und es war eher so, daß es schön zum grünen Auto passte.
Dann kamen die freundlichen Jungs und ich musste die Mängelkartenmelodie spielen.Seitdem keine Lust auf solche Extravaganzen.
Im 6V Langhuber hatte ich zur Not wegen des Dreilochbajonetts auf gelbe(auch schick, gelbes Auto, gelbes Licht) zurückgreifen müssen, aber lausige Lichtausbeute.
Die Kollegen fingen dann noch an, ewig rumzudiskutieren, wie die gelben Dinger denn ins Auto gekommen wären und waren irgendwie schwer angepisst.
Seitdem kann ich gut darauf verzichten.Nur die Schweizer sind da wohl etwas lockerer...
Mike

Re: Gelbes Licht ?

Beitrag von Mike »

Mit unseren Fahrzeugen blenden wir doch alle....

Ich fahre schon seit ewig gelb rum, wenn man nix anderes kennt. Aber bei uns in der Schweiz ist ja 120km Limite, für das reicht gelb schon.
daniel
Beiträge: 19
Registriert: Do 6. Mär 2003, 14:37

Re: Gelbes Licht ?

Beitrag von daniel »

hallo matthias, fahr lieber weiß wenn du dir potentiellen ärger ersparen möchtest.ich hatte den schon mehrfach....gruß
Ivan Ginioux
Sebastian

Re: Gelbes Licht ?

Beitrag von Sebastian »

Hallo Leute,

ich habe mir auch schon die Frage gestellt, wie es mit gelbem Licht aussieht - habe selbst gelbes Abblendlicht, war seit dem aber noch nicht beim TÜV...

Der § 50 besagt folgendes: (was sagt ihr dazu?)

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,

0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,

1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

einer Scheinwerferreinigungsanlage und

einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.
Matthias Gebauer

Re: Gelbes Licht ?

Beitrag von Matthias Gebauer »

Hallo,

Ihr habt mich ueberzeugt. Nach weiterer Recherche im ACC sehe ich es so, dass man mit gelben Licht zumindest in einer rechtlichen Grau/Gelbzone rumfaehrt. Es scheint dann von der Tagesform des Polizisten abzuhaengen, ob man Aerger bekommt oder nicht. Im Schadensfall wird laeuft man dann in die Gefahr einer riskanten ABE-Diskussion.

Werde mich wahrscheinlich fuer die Schattenparker/Gelblichtbremser(!)-Option entscheiden: Phillips Allweather.

Danke fuer Euren zahlreichen Input!

Gruss

Matthias
Antonio

Re: Gelbes Licht ?

Beitrag von Antonio »

Ich hab Sie drin, und bin von der Polizei immer nur angelächelt worden! Bei der DEKRA war es hier in Gi auch kein Problem.Bezugsquelle siehe meinen anderen Bericht.

Salutation
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