Grüß Gott allerseits,
an meiner DS müsste ich aus Korrosionsgründen das obere Spritzblech austauschen. Das Problem ist nur, dass auf diesem Blech (und soweit ich weiß, nur auf diesem Blech) die FIN eingeprägt ist.
Die DS ist zur Zeit nicht angemeldet und ich möchte natürlich bei der späteren Zulassung keine Probleme bekommen, wenn ich ein Fahrzeug ohne FIN vorführe.
Hatte jemand von Euch schon mal das gleiche Problem, oder kennt die Regelungen des KBA oder der Zulassungsstellen in einem solchen Fall?
Reicht es für die Zulassungsstelle aus, wenn ich neben dem Fahrzeug und den Papieren das herausgetrennte, alte Spritzblech mit der FIN mitbringe? Ist die Zulassungsstelle der richtige Ansprechpartner, wenn es um die Neuprägung der FIN geht?
Danke schon mal für Eure Hilfe,
Leicht angerostet und ratlos grüßend,
Oliver
Austausch oberes Spritzblech mit der FIN
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SpriDStour
- Beiträge: 3
- Registriert: Di 31. Mai 2005, 15:00
Re: Austausch oberes Spritzblech mit der FIN
Hallo Oliver,
wie so oft gibt es zwei Möglichkeiten - eine einfache und eine korrekte.
Die einfache: Du schlägst die FIN nach Reparatur einfach wieder ein.
Der Gesetzgeber sagt hierzu: ... gegen die auf dem Rahmen befindliche Nummer ohne amtliche Prüfung auf Grund des Fahrzeugbriefes zu ändern, bestehen Bedenken, weil Diebstähle verschleiert werden könnten. (§ 59 StVZO Anl.6)
Heißt also, es ist nicht grundsätzlich verboten, kann aber Probleme bereiten.
Die korrekte: Du hebst das rausgetrennte Blech auf und legst es beim TÜV bei der Vollabnahme (§21 oder §21c/H-Kennzeichen) mit vor. Dann schlägt der TÜV die Nummer ein und vor und hinter die Nummer kommt ein TP-Zeichen des TÜV. Der Zulassungsbehörde legst Du die Nummer ebenfalls vor und sie trägt im Brief ein, dass die Nummer nach Austausch eines Rahmenteiles neu eingeschlagen wurde.
Es gibt auch noch die Möglichkeit, dass eine Fachwerkstatt die Nummer neu einschlägt und das auf einem Schreiben bestätigt. Der TÜV begrenzt sie dann ebenfalls wieder mit dem TP-Zeichen. Die Zulassungsbehörde trägt das Ganze dann auch wieder in den Brief ein.
Zuständig dafür ist § 59 StVZO, Abs. 2, Satz 3 Nr. 3 und Satz 4
Ich würde Dir aber empfehlen, ganz unverbindlich mal bei Deiner zuständigen Zulassungsbehörde telefonisch nachzufragen, wie Du vorzugehen hast. Vielleicht erwähnst du ganz freundlich, dass du zwar schon den § 59 StVZO daraufhin durchgelesen hast, ihn aber nicht ganz verstehst - dann können sie sich einerseits nicht rausreden und brauchen andererseits nicht lange zu suchen, was freundlich stimmt.
Viel Erfolg!
Martin
wie so oft gibt es zwei Möglichkeiten - eine einfache und eine korrekte.
Die einfache: Du schlägst die FIN nach Reparatur einfach wieder ein.
Der Gesetzgeber sagt hierzu: ... gegen die auf dem Rahmen befindliche Nummer ohne amtliche Prüfung auf Grund des Fahrzeugbriefes zu ändern, bestehen Bedenken, weil Diebstähle verschleiert werden könnten. (§ 59 StVZO Anl.6)
Heißt also, es ist nicht grundsätzlich verboten, kann aber Probleme bereiten.
Die korrekte: Du hebst das rausgetrennte Blech auf und legst es beim TÜV bei der Vollabnahme (§21 oder §21c/H-Kennzeichen) mit vor. Dann schlägt der TÜV die Nummer ein und vor und hinter die Nummer kommt ein TP-Zeichen des TÜV. Der Zulassungsbehörde legst Du die Nummer ebenfalls vor und sie trägt im Brief ein, dass die Nummer nach Austausch eines Rahmenteiles neu eingeschlagen wurde.
Es gibt auch noch die Möglichkeit, dass eine Fachwerkstatt die Nummer neu einschlägt und das auf einem Schreiben bestätigt. Der TÜV begrenzt sie dann ebenfalls wieder mit dem TP-Zeichen. Die Zulassungsbehörde trägt das Ganze dann auch wieder in den Brief ein.
Zuständig dafür ist § 59 StVZO, Abs. 2, Satz 3 Nr. 3 und Satz 4
Ich würde Dir aber empfehlen, ganz unverbindlich mal bei Deiner zuständigen Zulassungsbehörde telefonisch nachzufragen, wie Du vorzugehen hast. Vielleicht erwähnst du ganz freundlich, dass du zwar schon den § 59 StVZO daraufhin durchgelesen hast, ihn aber nicht ganz verstehst - dann können sie sich einerseits nicht rausreden und brauchen andererseits nicht lange zu suchen, was freundlich stimmt.
Viel Erfolg!
Martin
§ 59 StVZO, Satz 3: Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teiles der Rahmen wider verwendet, so ist ... 3.) die durchkreuzte Nummer der Zulassungsbehörde zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeuges zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird.
Satz 4: Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach dem Austausch die FIN in einen Rahmen oder ein ihn ersetzendes Teil eingeschlagen wird, der noch keine FIN trägt.