hgk hat geschrieben: Do 11. Mai 2023, 15:43
ich meinte eigentlich die endgültige Ansage aus dem Gerichtsentscheid ...
Hallo zusammen,
Ich habe erst jetzt gesehen, dass Hans das veröffentliche damalige Urteil verlinkt hat, die Frage zur Umsetzung gestellt hat.
Ich kann und werde jetzt die Info dazu liefern, da ich der Kläger war.
Es handelt sich dabei allerdings um ein Fahrzeug mit der zweiten Front, das sich aber bis auf das Thema Gummisteg bei französischen Varianten bezüglich des Kennzeichen ähnlich verhält.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte einen weiteren ablehnenden Bescheid, gegen den wieder geklagt wurde.
Zwei Jahre später gab es ein neues Urteil, welches allerdings, warum auch immer, nicht veröffentlicht wurde.
Das Regierungspräsidium erteilte mit neuer Argumentation wieder einen ablehnenden Bescheid, gegen den wieder geklagt wurde.
In einer dritten Verhandlung zum Jahresende 2022 drohte dem Regierungspräsidium nach zwei rechtskräftigen Urteilen ein Urteilspruch mit einer Ermessensentscheidung auf Null.
Deshalb kam es in der Verhandlung zu einem Vergleich,
den strittigen Bescheid abzuändern. Es gibt somit nur den Vergleich und kein Urteil unter dem Aktenzeichen.
Anfang 2023 wurde mir eine Ausnahmegenehmigung in Form eines mitzuführenden Dokumentes erteilt.
Sie gilt unbefristet in der Bundesrepublik Deutschland, ist an das Fahrzeug und mich als Halter gebunden, ist eine Einzelfallentscheidung, sei nicht auf ähnliche Fahrzeuge übertragbar.
Das war die Kurzform.
Aufgrund der Überlastung des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe zog sich der Rechtsstreit etwas hin.
Nachdem mein Rechtsanwalt von meiner Verkehrsrechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme zu allen drei Klagen erteilt bekam, konnte dieser Weg für mich ohne Risiko beschritten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael