Forum und Urheberrecht
Verfasst: Di 17. Dez 2013, 16:31
Aus aktuellem Anlass
Quelle: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
Nach deutschem Recht unterliegt jedes Werk - egal welcher Art - dem Urheberrecht, sofern es eine gewisse Schöpfungshöhe besitzt. Diese Schöpfungshöhe ist bereits dann gegeben, wenn ein Werk willentlich entsteht, z. B. bei einem Foto. Das Urheberrecht ist unveräußerlich, kann also weder verkauft noch abgekauft, noch ver- oder beliehen werden. Es gilt bis 70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers, es fällt also nach dessen Tod automatisch seinen Erben zu. An den eigenen Werken hält man selbst das Urheberrecht. An allen Werken (Fotos, Zeichnungen, Grafiken, Bildern, Texten, Katalogen, Prospekten, usw.) die man nicht selbst geschaffen hat, hält entsprechend ein anderer das Urheberrecht. Für Pressewerke gilt seit Frühjahr 2013 entsprechend das Leistungsschutzrecht.
Der Urheber kann - er muss aber nicht - anderen das Recht zur Nutzung an seinem Werk einräumen. Dies kann umsonst oder kostenpflichtig geschehen, sich auf die Nennung des Namens des Urhebers beschränken oder zeitlich, räumlich oder abhängig von der Art und Weise der Veröffentlichung geregelt sein. In jedem Fall müssen bei der Verwendung fremder Werke die Nutzungsbestimmungen des Urhebers berücksichtigt werden. Bei einer Verletzung des Urheberrechts oder der Nutzungsrechte steht dem Urheber Schadensersatz zu.
Die Vermutung, dass der Urheber stillschweigend oder auch unwissentlich der Veröffentlichung durch andere zustimmt oder diese duldet, gilt nicht. Auch die Tatsache, dass z. B. Bild an anderer Stelle bereits veröffentlicht wurde bedeutet nicht, dass man es selbst automatisch weiter veröffentlichen darf. Dies ist analog wie bei einer gestohlenen Ware zu sehen, an der man keinen Besitz erwerben kann. Jede Veröffentlichung bedarf im Zweifelsfall dem Nachweis, dass dafür die Nutzungsrechte vom Urheber oder seiner Interessenvertretung erteilt wurden.
Ebenso rechtfertigt eine unbekannte Urheberschaft, wenn also der Urheber nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, nicht eine Veröffentlichung eines fremden Werkes. Für sogenannte verwaiste Werke* gilt seit Sommer 2013 eine neue Regelung. An diesen Werken wurde vom Gesetzgeber die Wahrnehmung der Nutzungsrechte an die Verwertungsgesellschaften (z. B. VG Bild-Kunst) übertragen, von denen dann entsprechend die Rechte für eine Veröffentlichung eingeholt werden müssen.
Im Zweifelsfall muss, wenn der Urheber eines Werkes nicht bekannt ist, von der Veröffentlichung eines Werkes abgesehen werden.
Ausnahmen gelten unter anderem für eine Kopie die ausschließlich zum privaten Gebrauch angefertigt wird (Privatkopie).
Ein posten, also z. B. die Darstellung eines Bildes auf einer Webseite oder in einem Forum ist keine private Nutzung, sondern eine Veröffentlichung. Dafür muss die Genehmigung des Urhebers vorliegen. Liegt diese nicht vor oder ist der Urheber nicht zu ermitteln darf dieses Bild nicht veröffentlicht werden. Dies gilt auch für dieses Forum.
- Alle Bilder, von denen auszugehen ist, dass sie von demjenigen der sie eingestellt hat auch selbst aufgenommen worden sind benötigt keinen Urhebernachweis, da der Einsteller des Bildes selbst der Urheber ist.
- Wird zu einem Bild der Urheber oder die Quelle genannt, geht der DS Club positiv davon aus, das derjenige, der das Bild hier im Forum einstellt sich mit den entsprechenden Nutzungsrechten des Bildes auseinander gesetzt hat und auch über die Rechte verfügt, dieses hier zu veröffentlichen. Bitte missbraucht dieses Vertrauen nicht!
- Wird ein Bild ohne Angabe der Quelle oder des Urhebers gepostet und ist offenbar ersichtlich, dass es sich um kein eigenes Werk handelt, löschen wir dieses Bild. Dies geschieht zum einem zum Schutz des Einsteller des Bildes vor möglichen Schadensersatzforderungen wegen Urheberrechtsverletzung und zum anderen können wir als Forumbetreiber u. U. für die Veröffentlichung des Bildes mit haftbar gemacht werden. (Störerhaftung).
Abmahnungen wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen werden in der Regel mit 250,00 bis 300,00 Euro berechnet. Dies kann allerdings auch deutlich teuer werden, wenn der Verkehrswert eines Fotos höher ist. Dies ist oft bei Produktfotos oder Fotos die von Bildagenturen angeboten werden der Fall. Verlangt z. B. eine Bildagentur für die weltweite Nutzung eines Fotos laut Katalog 1.000.00 Euro, so wird dieser Wert bei einer angezeigten Urheberrechtsverletzung für die Kosten der Abmahnung zu Grunde gelegt. Darüber hinaus fällt in der Regel der doppelte Verkehrswert eines Bildes als Schadensersatzzahlung an.
Das ganze Thema ist wenig erfreulich und bestimmt nicht auf unserem Mist gewachsen. Als Oldtimerclub stehen wir deutlich mehr im Fokus der Öffentlichkeit als vielleicht der einzelner Fahrer. Deshalb habt bitte Verständnis dafür, dass wir versuchen das Forum durch die Tücken der deutschen Gesetzgebung zu steuern, ohne das jemand dabei zu Schaden kommt.
Gruß Frank
* verwaiste Werke: Werke, die vor 1996 entstanden sind und sich in öffentlichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archiven befinden.
Quelle: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
Nach deutschem Recht unterliegt jedes Werk - egal welcher Art - dem Urheberrecht, sofern es eine gewisse Schöpfungshöhe besitzt. Diese Schöpfungshöhe ist bereits dann gegeben, wenn ein Werk willentlich entsteht, z. B. bei einem Foto. Das Urheberrecht ist unveräußerlich, kann also weder verkauft noch abgekauft, noch ver- oder beliehen werden. Es gilt bis 70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers, es fällt also nach dessen Tod automatisch seinen Erben zu. An den eigenen Werken hält man selbst das Urheberrecht. An allen Werken (Fotos, Zeichnungen, Grafiken, Bildern, Texten, Katalogen, Prospekten, usw.) die man nicht selbst geschaffen hat, hält entsprechend ein anderer das Urheberrecht. Für Pressewerke gilt seit Frühjahr 2013 entsprechend das Leistungsschutzrecht.
Der Urheber kann - er muss aber nicht - anderen das Recht zur Nutzung an seinem Werk einräumen. Dies kann umsonst oder kostenpflichtig geschehen, sich auf die Nennung des Namens des Urhebers beschränken oder zeitlich, räumlich oder abhängig von der Art und Weise der Veröffentlichung geregelt sein. In jedem Fall müssen bei der Verwendung fremder Werke die Nutzungsbestimmungen des Urhebers berücksichtigt werden. Bei einer Verletzung des Urheberrechts oder der Nutzungsrechte steht dem Urheber Schadensersatz zu.
Die Vermutung, dass der Urheber stillschweigend oder auch unwissentlich der Veröffentlichung durch andere zustimmt oder diese duldet, gilt nicht. Auch die Tatsache, dass z. B. Bild an anderer Stelle bereits veröffentlicht wurde bedeutet nicht, dass man es selbst automatisch weiter veröffentlichen darf. Dies ist analog wie bei einer gestohlenen Ware zu sehen, an der man keinen Besitz erwerben kann. Jede Veröffentlichung bedarf im Zweifelsfall dem Nachweis, dass dafür die Nutzungsrechte vom Urheber oder seiner Interessenvertretung erteilt wurden.
Ebenso rechtfertigt eine unbekannte Urheberschaft, wenn also der Urheber nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, nicht eine Veröffentlichung eines fremden Werkes. Für sogenannte verwaiste Werke* gilt seit Sommer 2013 eine neue Regelung. An diesen Werken wurde vom Gesetzgeber die Wahrnehmung der Nutzungsrechte an die Verwertungsgesellschaften (z. B. VG Bild-Kunst) übertragen, von denen dann entsprechend die Rechte für eine Veröffentlichung eingeholt werden müssen.
Im Zweifelsfall muss, wenn der Urheber eines Werkes nicht bekannt ist, von der Veröffentlichung eines Werkes abgesehen werden.
Ausnahmen gelten unter anderem für eine Kopie die ausschließlich zum privaten Gebrauch angefertigt wird (Privatkopie).
Ein posten, also z. B. die Darstellung eines Bildes auf einer Webseite oder in einem Forum ist keine private Nutzung, sondern eine Veröffentlichung. Dafür muss die Genehmigung des Urhebers vorliegen. Liegt diese nicht vor oder ist der Urheber nicht zu ermitteln darf dieses Bild nicht veröffentlicht werden. Dies gilt auch für dieses Forum.
- Alle Bilder, von denen auszugehen ist, dass sie von demjenigen der sie eingestellt hat auch selbst aufgenommen worden sind benötigt keinen Urhebernachweis, da der Einsteller des Bildes selbst der Urheber ist.
- Wird zu einem Bild der Urheber oder die Quelle genannt, geht der DS Club positiv davon aus, das derjenige, der das Bild hier im Forum einstellt sich mit den entsprechenden Nutzungsrechten des Bildes auseinander gesetzt hat und auch über die Rechte verfügt, dieses hier zu veröffentlichen. Bitte missbraucht dieses Vertrauen nicht!
- Wird ein Bild ohne Angabe der Quelle oder des Urhebers gepostet und ist offenbar ersichtlich, dass es sich um kein eigenes Werk handelt, löschen wir dieses Bild. Dies geschieht zum einem zum Schutz des Einsteller des Bildes vor möglichen Schadensersatzforderungen wegen Urheberrechtsverletzung und zum anderen können wir als Forumbetreiber u. U. für die Veröffentlichung des Bildes mit haftbar gemacht werden. (Störerhaftung).
Abmahnungen wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen werden in der Regel mit 250,00 bis 300,00 Euro berechnet. Dies kann allerdings auch deutlich teuer werden, wenn der Verkehrswert eines Fotos höher ist. Dies ist oft bei Produktfotos oder Fotos die von Bildagenturen angeboten werden der Fall. Verlangt z. B. eine Bildagentur für die weltweite Nutzung eines Fotos laut Katalog 1.000.00 Euro, so wird dieser Wert bei einer angezeigten Urheberrechtsverletzung für die Kosten der Abmahnung zu Grunde gelegt. Darüber hinaus fällt in der Regel der doppelte Verkehrswert eines Bildes als Schadensersatzzahlung an.
Das ganze Thema ist wenig erfreulich und bestimmt nicht auf unserem Mist gewachsen. Als Oldtimerclub stehen wir deutlich mehr im Fokus der Öffentlichkeit als vielleicht der einzelner Fahrer. Deshalb habt bitte Verständnis dafür, dass wir versuchen das Forum durch die Tücken der deutschen Gesetzgebung zu steuern, ohne das jemand dabei zu Schaden kommt.
Gruß Frank
* verwaiste Werke: Werke, die vor 1996 entstanden sind und sich in öffentlichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archiven befinden.