symphatique hat geschrieben:
Die mag jeder für sich entscheiden unter Berücksichtigung der Kriterien technische Verbesserung, Preis, Optik, Übersetzungsverschlechterung, Verfügbarkeit und Fahreindrücke anderer D-Modellfaher/innen.
Dafür ist keine eintragungspflichtige Tachojustierung nötig.
Sehrwohl aber für im Abrollumfang grössere Reifen.
Nein, das stimmt nicht. Ein Tacho muss grundsätzlich nur angepasst werden, wenn er
tatsächlich zu wenig anzeigt.
Und da Tachos von D-Modellen meist erheblich vorgehen, ist das vermutlich sowieso kein Thema.
Das kann ja jeder vorab selbst überprüfen, indem man die kostenlose "HERE"-App auf Smartphone oder Tablet installiert, nach dieser genau 60 km/h fährt und dann auf den Tacho schaut.
Abgesehen davon ist eine "Justierung" bei Oldtimern bei einer Einzelabnahme sowieso nicht notwendig, da es zu D-Modell-Zeiten noch keine diesbezüglichen Vorschriften gab.
Das beweist das Buch "TÜV-Spezial" aus dem Halwart Schrader-Verlag von 1986.
Das Buch entstand unter fachlicher Unterstützung von sechs Diplomingenieuren, die damals Leiter von TÜV-Prüfstellen waren (TÜV Bayern, TÜV Unterhaching, TÜV Darmstadt, TÜV Berlin, TÜV Baden). Außerdem in Zusammenarbeit mit Zulassungsstellen, dem VFV und der DEUVET. Welche Personen das im einzelnen waren, steht im Buch.
Im Umschlagtext des Buches heißt es:
"Probleme mit einem Oldtimer oder Exoten muß es beim TÜV nicht geben, wenn man über alle Eventualitäten im Bilde ist …"
Der für den Tacho zuständige §57 der StVZO wird auf Seite 32 unten wie folgt abgehandelt:
"Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blickfeld des Führers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein. Die Angabe der Geschwindigkeit braucht nicht unbedingt in km/h angezeigt zu werden, es sind auch andere Geschwindigkeits-Meßeinheiten zulässig.
Der TÜV-Prüfer wird dann jedoch deutliche Markierungen am Tacho verlangen, die die wichtigsten km/h-Werte anzeigen.
Zumeist wird man die 50 km/h- und die 100 km/h-Marke deutlich machen, doch noch besser wären auch Punkte bei 30, 60, 80, 130 km/h, womit man dann alle Geschwindigkeitsbegrenzungen erfasst hätte (und das Prüferauge erfeuen kann)."
Tacho-Toleranzen/Abweichungen waren damals dabei also absolut kein Thema. Das gilt dann somit auch für alle Fahrzeuge vor 1986.
Falls der Tacho tatsächlich nachgehen sollte (was ich nicht glaube), dann kann man ja die o.g. Markierungen anbringen. Dann ist man auf der sicheren Seite. Kleine rote Klebepunkte gibt es für 2,– € im Schreibwarenhandel.
Im Text des o.g. Buches heißt es weiter:
"Mit Ausnahme von Mietwagen brauchen Kraftfahrzeuge nicht mit Wegstreckenzählern ausgerüstet zu sein."
Da kann einem also auch niemand bei Alt-Fahrzeugen ans Bein pinkeln.
Wegstreckenzähler wurden also erst nach 1986 Vorschrift. Gegenwärtig dürfen sie bei Neuwagen ± 4% abweichen.
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Wer auch so ein schlaues Buch haben möchte, kann es hier für 10,– € + 3,– € Versand antiquarisch kaufen:
"TÜV Spezial" bei ZVAB.com
Der sollte sich aber beeilen. Momentan ist anscheinend nur noch eins bei ZVAB.com vorhanden …
Gruß Marcus