symphatique hat geschrieben:
Ich hatte schon mehrere Enten, alle Bj. nach ´69, die in ihrem Leben einen neuen Tauschrahmen bekamen.
Bei allen war dieser Tausch und auch das Neueinschlagen der Fahrgestellnummer in den Fz-Papieren vermerkt.
Hallo Volker,
hier handelt es sich um geseztliche Vorgaben. Und wie der Oldtimeranwalt oben so schön schreibt, kommt es dabei immer auf genaue Definitionen an.
Du hast leider die Angewohnheit, nicht genau zu differenzieren und schmeißt gerne Äpfel mit Birnen in einen Topf und dann noch Phantasie sowie "irgendwo mal gehörtes" mit hinein.
Wie ich oben bereits
ausführlichst erläutet hatte, muss man zwei Fälle bei "neuen Tauschrahmen" unterscheiden:
1.) Bei dem "neuen Tauschrahmen" handelt es sich um originales Werks-Ersatzteil oder um ein Ersatzteil mit eigener ABE.
Dann ist es kein Fall für den TÜV.
2.) Bei dem "neuen Tauschrahmen" handelt es sich um
kein originales Werks-Ersatzteil oder um
kein Ersatzteil mit eigener ABE.
Also z.B. um einen verzinkten Rahmen-Nachbau, der zusammen mit einem Teilegutachten verkauft wird.
Dann muss der "neue Tauschrahmen" im Wege der Einzelabnahme von einem "TÜV-Ing." begutachtet werden. Bei positiven Ergebnis dient sein Gutachten als Grundlage für die Eintragung der Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsstelle.
Sorry, aber ich verstehe wirklich nicht, was daran so schwer zu begreifen ist.
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Du fragst Dich aber vermutlich, warum verkaufen Hersteller von verzinkten Rahmen-Nachbauten nicht gleich Rahmen mit ABE, sondern nur mit "TÜV-Gutachten"?
1.) Eine ABE zu beantragen, verursacht viele zusätzliche Kosten und bürokratische Aufwände. Das lohnt sich für Kleinserien nicht, wenn dadurch der Preis um mehrere hundert Euro pro Rahmen steigen würde.
2.) Der Nachbau-Rahmen entspricht nicht 100%ig dem Original, sondern ist universeller angelegt, so dass – je nach Fahrzeugtyp – fahrzeugspezifische Anpassungen durchgeführt werden müssen, die ein "TÜV-Ing." sehen und abnehmen muss.
symphatique hat geschrieben:Sicherlich ist es möglich, selbst die Nummer einzuschlagen, aber es muss von einem TÜV-Ing. (oder andere Befugte) geprüft und bescheinigt sein.
Grundsätzlich nein, es denn, dass es sich um eine Einzelabnahme handelt und im Teilegutachten steht das so drin. Siehe oben.
Irgendwie müssen da bei Dir psychologische Barrieren vorhanden sein, dass Du Dich gegen solche klar definierten Sachverhalte innerlich sträubst.
Oder liegt bei Dir vielleicht eine "abgöttische" Liebe oder Unterwürfigkeit gegenüber den Ingenieuren in den blauen Kitteln vor, dass Du ihnen immer alle möglichen Zuständigkeiten andichten möchstest?
symphatique hat geschrieben:Entweder, bei zugelassenen Fzgn. vom TÜV-Ing. eingetragen, oder bei abgemeldeten Fzgn. als Prüfbericht, der bei Wiederzulassung zusammen mit den Fzg-Papieren vorgelegt wird und dadurch Eingang i.d. Papiere findet. Wenn´s nicht eingetragen wird, gilt es als Manipulation wichtiger Fahrzeugdaten, Straftat.
Ständiges Wiederholen und Sachverhalte mit "irgendwo gehörtem" undiffernziert miteinander Vermengen macht es nicht besser.
Lies Dir doch bitte einfach mal das durch, was ich und der Oldtimeranwalt geschrieben haben, der meine Aussagen voll bestätigt hat.
symphatique hat geschrieben:Ich werde die Tage einen TÜV-Ing. nach der Möglichkeit, gebrauchte Chassis, die bereits eine Fahrgestellnummer besitzen, mit anderer Nummer "umzutaufen", befragen.
Ja, mach das, wobei er aber nicht der richtige Ansprechpartner ist, weil er (nun zum wiederholten Male) dafür gar nicht zuständig ist.
Zuständig ist das Straßenverkehrsamt und das sollte Dir auch nichts anderes sagen, als das was im § 59 StVZO steht bzw. welche Übergangsvorschriften zum Beispiel für Altfahrzeuge mit EZ vor 1.10.1969 gelten (siehe auch die Aussage des Oldtimeranwalts).
Gruß Marcus