Re: ID 19 P von 1964 importieren
Verfasst: Di 2. Apr 2013, 22:09
Hallo Michael,
würde mich über ein Foto deiner fertigen Konstruktion freuen.
würde mich über ein Foto deiner fertigen Konstruktion freuen.
Ich kenne keine Statisik. Aber auch wenn man z. B. 99% korrekte Einträge unterstellt, würde ich keine wirklich wichtige Entscheidung nur davon abhängig machen.Tom hat geschrieben: Die weitaus ueberwiegende Anteil an Wikipedia-Eintraegen ist meiner Erfahrung nach aber kein Stuss...
1.) Bei meinem elektronischen Franzosengeber ändert sich die Blinkfrequenz nicht, wenn eine Blinkerbirne ausfällt. Dafür leuchtet die Kontroll-Lampe nicht mehr, weil die von dem Klick-Klack-Magneten geschaltet wird, durch den der Blinkerstrom durchfliesst. Den benutze ich bei meinem französischen Elektronengeber ja weiterhin.Jint hat geschrieben: Ich habe schon öfters darüber nachgedacht es durch ein echtes, am besten Lastunabhängiges, Blinkrelais zu ersetzen.
Das originale Blinkrelais (im Blinkschalter) in mein DS funktioniert nur richtig wenn der korrekte Strom fliesst. Ist eine Blinkerlampe kaputt, dann blinkt es nicht mehr. Vier Blinkerlampe gehen auch nicht. Deshalb meine Bemerkung über ein extra Blinkrelais.
Also ich werde das mal so in etwa realisieren und sehen, was der TÜV-Mensch in einem Jahr dazu sagt.www.vw-boxer-ig-bremen.de/tips/elektrik/tuev.html hat geschrieben:Abweichend von §53a Abs 4 StVZO in Verbindung mit §54 Abs 3 StVZO darf bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, das Warnblinklicht auch durch die vorhandenen Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt werden. An solchen Fahrzeugen darf das Warnblinklicht an der Rückseite anstatt durch die Blinkleuchten für rotes Licht durch zwei zusätzlich angebrachte Leuchten für gelbes Licht abgestrahlt werden (23. AusnahmeVO zur StVZO vom 13.3.1974)
Das Warnblinklicht darf durch Fahrtrichtungsanzeiger für rotes Licht abgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug vor dem 1.1.1969 mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden ist (§72 Abs 2 zu §53a Abs 5)
Aus §72 Abs 2 zu §53 Abs 2 (Farbe des Bremslichts) ergibt sich, daß das Bremslicht (Dauerlicht) in Warnblinklicht übergehen muß, wenn zusätzlich zur Betätigung der Betriebsbremse das Warnblinklicht eingeschaltet wird. Entsprechendes gilt, wenn zuerst das Warnblinklicht eingeschaltet und erst später die Betriebsbremse betätigt wird. Eine Schaltung, die bei späterer Betätigung der Betriebsbremse das Warnblinklicht zum Erlöschen bringt, ist nicht zulässig. Das ist nicht schädlich, da Blinklicht eine besondere Warnwirkung hat. Das Warnblinklicht hat Vorrang!