Sehe ich teilweise anders.
1. Gibt es keine Zeugen, die bestätigen können, dass im ursprünglichen Angebot die grüne Plakette zugesichert wurde? Eine Bestätigung von mobile oder autoscout ist nicht nötig. Gleiches gilt für Inspektionen.
2. Wenn rechtsschutzversichert, würde ich das Prozessrisiko eingehen. Die Gegenseite ist es wahrscheinlich nicht (für Händler idR zu teuer oder gar nicht möglich). So kann man mehr Druck zu einem Vergleich aufbauen - wenn man ihn den überhaupt will. Der Vergleichsvorschlag am Anfang klingt vernünftig, wenn er technisch umsetzbar ist.
3. Weiterhin mit Strafanzeige drohen.
Thorsten
OT Rücktritt vom Kaufvertrag
-
Thorsten Graf Verified
- Beiträge: 588
- Registriert: Di 31. Okt 2006, 21:43
Re: OT Rücktritt vom Kaufvertrag
Hallo Michael,
ich schließe mich Nils an.
Ein Gerichtsverfahren, auf das Dein Anwalt vielleicht drängt, kann sich über Jahre hinziehen (die Anwälte unter uns dürfen gerne widersprechen
). Auch falls Du letztlich obsiegst, so kostet es Dich doch eine Menge Zeit und Nerven.
Hat ein Arbeitskollege gerade hinter sich. Dem wurde ein Mietwagen als Verkauf aus Erstbesitz angedreht...
Hast Du überhaupt noch Lust auf die Kiste?
Verkauf das Teil doch wieder (Differenz zu Deinem Kaufpreis entweder Gewinn oder Lehrgeld) und behalte die ID als Alltagsauto. Das freut Dich und Deine ID!
Schwebende Grüße
Chris
ich schließe mich Nils an.
Ein Gerichtsverfahren, auf das Dein Anwalt vielleicht drängt, kann sich über Jahre hinziehen (die Anwälte unter uns dürfen gerne widersprechen
Hat ein Arbeitskollege gerade hinter sich. Dem wurde ein Mietwagen als Verkauf aus Erstbesitz angedreht...
Hast Du überhaupt noch Lust auf die Kiste?
Verkauf das Teil doch wieder (Differenz zu Deinem Kaufpreis entweder Gewinn oder Lehrgeld) und behalte die ID als Alltagsauto. Das freut Dich und Deine ID!
Schwebende Grüße
Chris
"Wir haben auch keine Lösung, aber wir bewundern das Problem!"
"Break?" "Break."
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- Michael Klette
- Beiträge: 1394
- Registriert: Mo 21. Apr 2003, 10:58
Re: OT Rücktritt vom Kaufvertrag
Hallo Thorsten,
ja,es gibt Zeugen und ja, ich bin rechtsschutzversichert. Ich hab zwar keine Lust auf dieses Hickhack, aber mein Anwalt ist ziemlich zuversichtlich.
Es gibt ja drei Ansatzpunkte:
1. Der Wagen hat keine grüne Plakette!
2. Er ist nicht Scheckheftgepflegt.
3. Es ist wider Beschreibung ein Unfallwagen!
Punkt 3 ist im letzten TÜV-Bericht als "nicht reparierter Unfallschaden Stoßstangenhalterung hinten rechts" vermerkt. Hierzu hat die Verkäuferin den letzten TÜV-Bericht zur Kenntnisnahme angefordert und möchte auch erst dann reagieren. Den Mangel im TÜV-Bericht haben wir bei der Sichtung der Unterlagen entdeckt.
Auf Grund des letzten Punktes halte ich den Verkauf des Wagens ohne erheblichen Verlust nicht für möglich, zumal er schon mit der gelben Plakette in unserer Region eher unverkäuflich sein wird.
Grüße Michael
ja,es gibt Zeugen und ja, ich bin rechtsschutzversichert. Ich hab zwar keine Lust auf dieses Hickhack, aber mein Anwalt ist ziemlich zuversichtlich.
Es gibt ja drei Ansatzpunkte:
1. Der Wagen hat keine grüne Plakette!
2. Er ist nicht Scheckheftgepflegt.
3. Es ist wider Beschreibung ein Unfallwagen!
Punkt 3 ist im letzten TÜV-Bericht als "nicht reparierter Unfallschaden Stoßstangenhalterung hinten rechts" vermerkt. Hierzu hat die Verkäuferin den letzten TÜV-Bericht zur Kenntnisnahme angefordert und möchte auch erst dann reagieren. Den Mangel im TÜV-Bericht haben wir bei der Sichtung der Unterlagen entdeckt.
Auf Grund des letzten Punktes halte ich den Verkauf des Wagens ohne erheblichen Verlust nicht für möglich, zumal er schon mit der gelben Plakette in unserer Region eher unverkäuflich sein wird.
Grüße Michael
-
Thorsten Graf Verified
- Beiträge: 588
- Registriert: Di 31. Okt 2006, 21:43
Re: OT Rücktritt vom Kaufvertrag
Hallo Michael,
gerade zum Thema "Verschweigen der Unfalleigenschaft" gibt es BGH-Rechtsprechung:
BGH 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 10.10.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 330/06
Dokumenttyp: Versäumnisurteil
Gebrauchtwagenkauf: Fehlende Unfallfreiheit als Sachmangel; Abgrenzung zwischen Bagatellschaden und Sachmangel; Sachmangel trotz fachgerechter Reparatur
Leitsatz
1. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.
2. Zur Abgrenzung zwischen einem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
3. Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.
Wichtig ist nur, dass nicht schon eine Minderungserklärung abgegeben wurde, die kann nicht mehr rückgängig gemacht werden (so jedenfalls das KG Berlin).
Bei Deinem Fall würde ich keine Kompromisse eingehen, unglaublich, wie dreist manche vorgehen.
Grüße
Thorsten
gerade zum Thema "Verschweigen der Unfalleigenschaft" gibt es BGH-Rechtsprechung:
BGH 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 10.10.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 330/06
Dokumenttyp: Versäumnisurteil
Gebrauchtwagenkauf: Fehlende Unfallfreiheit als Sachmangel; Abgrenzung zwischen Bagatellschaden und Sachmangel; Sachmangel trotz fachgerechter Reparatur
Leitsatz
1. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.
2. Zur Abgrenzung zwischen einem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
3. Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.
Wichtig ist nur, dass nicht schon eine Minderungserklärung abgegeben wurde, die kann nicht mehr rückgängig gemacht werden (so jedenfalls das KG Berlin).
Bei Deinem Fall würde ich keine Kompromisse eingehen, unglaublich, wie dreist manche vorgehen.
Grüße
Thorsten
- Michael Klette
- Beiträge: 1394
- Registriert: Mo 21. Apr 2003, 10:58
Re: OT Rücktritt vom Kaufvertrag
Hallo Thorsten,
also Respekt!Vielen Dank für deine ausführlichen Erläuterungen. Bin grad auf Grund deiner Angaben bezüglich des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (Rn.21) auf interessante Urteile zum Thema Unfallschäden gestoßen. An meinem Wagen sind die Stoßstangenhalterungen hinten rechts ausgebrochen (von außen nicht erkennbar). Zur Instandsetzung müßte die Stoßstange komplett ersetzt werden und somit verläßt der Wagen damit auch den Bereich der Bagatellschäden. Die Reparaturkosten lägen weit über 1000,-€.
Vielen Dank!
Grüße Michael
also Respekt!Vielen Dank für deine ausführlichen Erläuterungen. Bin grad auf Grund deiner Angaben bezüglich des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (Rn.21) auf interessante Urteile zum Thema Unfallschäden gestoßen. An meinem Wagen sind die Stoßstangenhalterungen hinten rechts ausgebrochen (von außen nicht erkennbar). Zur Instandsetzung müßte die Stoßstange komplett ersetzt werden und somit verläßt der Wagen damit auch den Bereich der Bagatellschäden. Die Reparaturkosten lägen weit über 1000,-€.
Vielen Dank!
Grüße Michael
Re: OT Rücktritt vom Kaufvertrag
Ich denke das dem Verkäufer kein Sachversatand unterstellt wird sprich es ist kein Fachmann also darf er sich bezüglich der Plakette irren.
Die Sache mit dem Scheckheft ist auch sowas, das ist in etwa wie die Reifen sind gut für den einen sind 3 mm gut für den anderen eine Zumutung.
Nun letzte Möglichkeit oft wird mit Km sowieso beschis... ich würde den letzten Tüvbericht bzw den vorletzten verlangen mal sehen ob die Km dort nachvollziehbar sind.
Möglicherwiese hatte der Wagen vor 2 Jahren schon die angegeben Laufleistung wer weis.
Falls das Auto von einem Muscheltaucher gekauft wurde stehen die Chancen nicht so schlecht.
Die Sache mit dem Scheckheft ist auch sowas, das ist in etwa wie die Reifen sind gut für den einen sind 3 mm gut für den anderen eine Zumutung.
Nun letzte Möglichkeit oft wird mit Km sowieso beschis... ich würde den letzten Tüvbericht bzw den vorletzten verlangen mal sehen ob die Km dort nachvollziehbar sind.
Möglicherwiese hatte der Wagen vor 2 Jahren schon die angegeben Laufleistung wer weis.
Falls das Auto von einem Muscheltaucher gekauft wurde stehen die Chancen nicht so schlecht.